25 Aug Auslegung der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Folgende Anfrage ging heute über die „Bonner Stimme“ an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Bundesminister Hubertus Heil mit der Bitte, um Klarstellung wie denn die recht „weich“ formulierten Aussagen in der jüngst veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu verstehen und in der Praxis umzusetzen sind.
Es geht vornehmlich um folgenden Passus: „Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (beispielsweise mobile Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter) ist in der Regel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt.“
Dieser steht nach unserer Ansicht im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen von UBA und FGK, vor allem aber zu den geltenden Arbeitsschutz-Richtlinien, die gerade bei hohen Außentemperaturen den Arbeitgeber auch dazu verpflichten, bestimmten Temperaturen im Innenraum nicht zu überschreiten.
Wir informieren weiter, sobald wir eine Antwort erhalten haben.
(Foto: Wikimedia Commons)